Geschrieben von gehste am in Archiv
24.03.2020: Durch den Auftrag des Bundesrates hat die AHV via Erwerbsersatzordnung den Selbständigen unter die Arme zu greifen. Mit “Selbständigen” sind dabei die Einzelunternehmer oder Personengesellschafter (i.d.R. Kollektivgesellschafter) gemeint. Diese füllen zum Antrag auf Corona-Entschädigung das Formular 318_758 aus und reichen dies der kantonalen AHV (oder dort, wo das Unternehmen bei der AHV angeschlossen ist) via E-Mail ein: covid@avs.vs.ch. Weiterführende Informationen zum Thema via AHV finden Sie hier: Ausgleichskasse Wallis oder auf der Seite der AHV selbst.
Was ist wichtig: 1. Die Entschädigung erfolgt rückwirkend ab dem 17. März; 2. Die Anmeldung kann auch später erfolgen (= somit kein zeitlicher Druck) 3. Massgebend ist grundsätzlich das AHV-pflichtige Einkommen aus dem Vorjahr. D.h., bei Verlusten oder bei keiner Beitragspflicht ist tendenziell auch nicht mit einer Unterstützung zu rechnen und 4. beträgt die Entschädigung 80% dieses gemeldeten Jahreslohnes oder der Berechnungsbasis (maximal CHF 5’880.- pro Monat).
Neu werden gemäss Bundesratsmitteilung vom Freitag ja auch die geschäftsführenden Inhaber und Ehepartner von Aktiengesellschaften und GmbH’s entschädigt. Die Anmeldung erfolgt aber nicht über die AHV, sondern via Kurzarbeitsanmeldung (zusammen mit dem Personal) an das kantonale Amt und Abrechnung via Arbeitslosenversicherung. Das Vorgehen habe ich weiter unten (siehe erster Eintrag) geschildert. Siehe auch: SECO-Mitteilung
Was ist wichtig: 1. Empfehlenswert ist schon mal die Anmeldung zur Kurzarbeit einzureichen 2. sollten morgen Mittwoch die ersten vereinfachten Abrechnungsmöglichkeiten der Arbeitslosenkasse / des Kantons publiziert werden. 3. ist der Maximalbetrag gerade mal CHF 3’320.- (!).
Fazit: Die Umsetzung der bundesrätlichen Massnahmen ist nicht ganz ohne und auch ist noch nicht klar , ob die in Aussicht gestellten kantonalen Unterstützungsmassnahmen über wiederum andere Stellen eingefordert werden müssen. Ferner ist der Maximalbetrag von CHF 3’320.- für Inhaber von AG’s und GmbH’s schlichtweg lachhaft, insbesondere wenn man bedenkt, dass diese auf Ihre Löhne ja immer Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben. Siehe: Der Einzelunternehmer, der einen Jahresgewinn bei der AHV von CHF 88’200.- abgerechnet hat und keinen Franken Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt hat, bekommt CHF 5’880.- pro Monat; der geschäftsführende Inhaber einer GmbH, welcher den gleichen Lohn erzielt und 2.2% an Arbeitslosenversicherungsprämien abgerechnet hat, bekommt maximal CHF 3’320.-. Nun, derzeit wohl eine politisch ungewollte Ungleichbehandlung, die hoffentlich noch nachgebessert wird. Affaire à suivre…
Was noch? Die eidg. Steuerverwaltung hat heute Abend das Rundschreiben bezüglich Verzicht von Verzugszinsen bei der Direkten Bundessteuer publiziert: Rundschreiben ESTV. Gleiches gilt gemäss Art. 2 der Verordnung 861 auch für die Mehrwertsteuer und übrige Abgaben auf Stufe Bund. Es ist zu erwarten, dass die Kantone bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer dies sinngemäss übernehmen. Schauen wir mal…
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21.03.2020: Mit der gestrigen Pressekonferenz hat der Bundesrat sein erstes Massnahmepaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise geschnürt (Medienmitteilung 20.03.2020). Erfreulich ist dabei, dass u.a. die Unternehmer nun auch in den Genuss der Kurzarbeit gelangen. Somit ist zu empfehlen, dass auch Einzelunternehmer und Gesellschafter ohne weiteres Personal ein Gesuch um Kurzarbeit (inkl. mitarbeitende Ehepartner) einreichen. Link zu den Verordnungen (siehe insb. Nr. 877). Über das Vorgehen informiert mein untenstehender Eintrag vom 17.03.2020.
Wie der Kanton Wallis mitteilt, soll das Verfahren zum Beziehen der Leistungen vereinfacht werden, doch ist dieses derzeit noch nicht bekannt (Mitteilung 20.03.2020). Somit empfehle ich, sich an die bisherigen Richtlinien zu halten. Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung!
Auch interessant I: Für die Mehrwertsteuer und die Direkte Bundessteuer wurden die Verzugszinsen bis Ende Jahr ausgesetzt (Art. 2 und 3 der Verordnung 861). Somit wäre die MWST-Quartalsabrechnung vom 1. Quartal bis Ende Mai 2020 zwar zu deklarieren, aber erst bis Ende Jahr zu bezahlen.
Auch interessant II: Auch bei der AHV kann ein Zahlungsaufschub ohne Verzugszinsfolgenden beantragt, jedoch nur bis 20. September 2020 (6 Monate). Hier müssen Sie jedoch selbst aktiv werden und ein Gesuch bei der AHV stellen und dieses bewilligt bekommen. (Verordnung 875).
Würdigung: Ein erstes, wichtiges und begrüssenswertes Signal des Bundesrats. Nun gilt es auf die ergänzende Unterstützung des Kantons Wallis zu hoffen sowie auf eine Umsetzung mit minimalen administrativen Hürden.
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20.03.2020: Gestern präsentierte der Kanton Zürich, wie er die kleinen und mittelgrossen Unternehmen unterstützen möchte. Link zum Artikel der NZZ. Damit prescht der Kanton Zürich vor und nun ist abzuwarten, wie sich heute der Bundesrat und die Walliser Regierung sich hierzu äussert. Auf alle Fälle braucht es jetzt ein starkes und rasches Zeichen gegenüber den Unternehmer. Ob es alleine mit Darlehen und ein paar Groschen Nothilfe getan ist, mag ich zu bezweifeln. Falls die Hilfe nur lauwarm ausfällt, werden dies die umtriebigen kleinen und mittleren Unternehmer sicherlich auch irgendwie überlegen, doch steigt dann die Staatsverdrossenheit auf ein Niveau, dass die morgige Politlandschaft dann anderes aussieht. Nun, wie die Regierung und die Politik sich auch immer verhält, stimmen mich beide Varianten irgendwie zuversichtlich….
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18.03.2020: Das Bundesamt für Justiz informiert, dass ein ausserordentlicher Rechtsstillstand beschlossen worden ist. Somit stehen die Fristen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bis zum 4. April 2020 still. Link
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18.03.2020: Gemäss aktuellen Medienberichten wird geprüft, wie und ob den Selbständigerwerbenden und Betriebsinhaber samt Ehepartner der Lohnausfall durch die aktuelle Krisensituation abgedeckt werden kann. Mit Spannung werden wir die Vorschläge des Staatsrates am Freitag erwarten. Es ist davon auszugehen, dass das Prozedere und die Hürden bezüglich der Kurzarbeit abgebaut werden und wie erwähnt zusätzliche Hilfen für KMU-Inhaber gewährt werden. Wie und welcher Form: lassen wir uns überraschen, wie mutig und weitsichtig unsere Landesführer zu Gunsten der KMU handeln werden. Auf alle Fälle halte ich Sie auf dem Laufenden…
Was Ihre Mitarbeiter betrifft, empfehle ich, die Zeit zu nutzen und die Anmeldung für die Kurzarbeit gemäss meinem untenstehenden Beitrag einzureichen.
Ferner gilt es die Zeit zu nutzen und nun die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zu sichten und diese soweit als möglich zu mindern und allenfalls mit Kreditgebern und Vermieter in Kontakt zu treten, um Reduktionen oder zumindest Aufschübe auszuhandeln. Das Wichtigste ist nun, dass man als Unternehmen liquid bleibt!
Zur Erinnerung falls Sie’s überlesen haben sollten: Am Montag beschloss der Staatsrat, die Fristen zum Einreichen der Steuerdeklarationen für natürliche Personen vom 31.März auf den 31. Mai zu verschieben. Dies gilt gemäss Auskunft der Steuerverwaltung auch für die gesetzlich normierte Frist für die Revision der Quellensteuer und somit für die Steuerdeklarationen für Ausländer.
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17.03.2020: Nach dem ersten Schock die vielfach nachgefragte Frage nach der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Hier die wichtigsten Infos zum Thema und Anleitung zum Vorgehen:
Das Vorgehen ist zweiphasig und umfasst 1. die Anmeldung bei der Dienststelle für Handel, Industrie und Arbeit und 2. der Antrag und die Abrechnung gegenüber der Arbeitslosenkasse. Vor dem Ausfüllen empfehle ich, die stets aktualisierten Informationen auf diesen zwei Internetseiten zu konsultieren. Dort sind auch die Links zu den Formularen enthalten:
Die Anmeldung kann hier (Anmeldung) bezogen werden. Dabei ist auch der Betrieb in den Fragen 9 – 12 mit separaten Blatt vorzustellen, ein Organigramm hinzulegen und auch ein Handelsregisterauszug. Letzterer kann hier abgefragt werden: https://www.zefix.ch/de/search/entity/welcome
Zusätzlich ist ein Formular mit der Zustimmung sämtlicher Mitarbeiter einzuholen und der Anmeldung beizulegen. Gemäss mündlichen Informationen soll aus verfahrenstechnischen Gründen auf dieses Formular scheinbar verzichtet werden können, empfehle jedoch, dieses dennoch zu erledigen und mit den Mitarbeitern abzusprechen.
Die Anmeldung ist 3 Tage (früher 10 Tage) vor Geltendmachung der Kurzarbeit einzureichen, und zwar nicht auf postalischem Weg, sondern an folgende E-Mail-Adresse: diha-kae-alv@admin.vs.ch. Ich empfehle, bereits schon mal die Anmeldung vorzunehmen.
Wichtig zu wissen: Insbesondere die mitarbeitenden Unternehmer und deren Partner sind durch die KAE nicht gedeckt. Zwar zahlen mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter auf ihren Löhnen Arbeitslosenversicherungsprämien, haben dann aber keinen Anspruch. Gut möglich, dass diese Ungerechtigkeit in der aktuellen Situation hoffentlich endlich korrigiert wird. Zudem erfolgt die Entschädigung nur zu 80%. 20% muss der Arbeitgeber selbst berappen. Auch nicht gedeckt sind Lehrlinge, gekündigte Mitarbeiter oder Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag.
Die Anmeldung und Abrechnung erfolgt ohnehin in einem späteren Zeitpunkt. Die Formulare und weiterführende Infos können hier bezogen werden. Sie müssen sich aber bei der ihr zuständigen Arbeitslosenkasse melden (siehe: https://www.vs.ch/de/web/sict/freie-kassenwahl). Somit hier vertretend die kantonale Ausgleichskasse: https://www.vs.ch/de/web/cch/reduction-de-l-horaire-de-travail.
Weitere Beispiele zur Abrechnung finden Sie in den folgenden Broschüren:
In der Praxis ist das Ausfüllen dieser Formulare umfangreich und auch äusserst aufwendig. Es ist zu hoffen, dass sich die Administration sich nicht mit Rückweisungen brüstet, sondern in einer pragmatischen und hilfsbereiten Art gegenüber den Unternehmer. In der Abwicklung haben die Behörden nun die einmalige Gelegenheit, sich unternehmerfreundlich zu zeigen und zu beweisen, was sie wirklich wert sind…
Ich werde versuchen, Ihnen Erkenntnisse aus der Praxis und Neuigkeiten auf dieser Weise zu vermitteln und stehe Ihnen via E-Mail oder telefonisch gerne zur Verfügung! Bleiben Sie gesund…
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21.02.2020: Der “Greta”-Effekt ist auch längst bei den Steuern angelangt und führt zu neuen und steuerplanerisch interessanten Steuerabzugsmöglichkeiten! Seit diesem Jahr können Abrisskosten von Altbauten als “Unterhaltskosten” vom Einkommen abgesetzt werden. Zudem gibt es einen Systembruch: Übersteigen solche Abrisskosten wie auch Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gar das steuerbare Einkommen, so kann der Überschuss zwei Jahre lang mit steuerbaren Einkommen verrechnet werden. Gemäss Update 2020 vom 18.02.2020 bestätigte die kantonale Steuerverwaltung, dass diese Bundeslösung auch für die Kantonssteuer übernommen wird.
Wohl aus der gleichen politischen Aktionitis heraus beschloss der Staatsrat am 29.01.2020, dass sogar neue und erstmalig montierte Photovoltaikanlagen oder thermische Sonnenkollektoren steuerlich als Unterhaltskosten gelten sollen – und dies sogar rückwirkend auf das Steuerjahr 2019!
Diese zwei Änderungen im “Energiebereich” beweisen, dass das Steuerrecht ein beliebter politischer Spielball ist und bleibt. Dies teilweise zu Lasten der Steuersystematik und -logik. Und dann wundern sich die Steuerpflichtigen, weshalb Sie das Steuerwesen nicht (mehr) verstehen und alles nur komplizierter wird. Nun, mich als Steuerberater und -planer freut’s… Somit an dieser Stelle: Danke dem Gesetzgeber! Quellen:
Liegenschaftskostenverordnung /
VS: Photovoltaik
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06.02.2020: In diesen Tagen flattern den Walliser Steuerpflichtigen über 200’000 Steuererklärungsformulare 2019 ins Haus. Aus aktuellem Anlasse finden am kommenden Dienstag, 11.02. und Donnerstag 13.02 zwei Vorabendseminare zum Thema “Steuererklärung leicht gemacht” statt. Bereits zum Dritten Mal darf ich dabei den Leserinnen und Lesern des “Walliser Bote” aufzeigen, wie der Profi eine Steuerdeklaration erstellt und bei dieser Gelegenheit zahlreiche Tipps und Tricks vermitteln. Melden Sie sich noch heute an. Es hat nur noch wenige Plätze frei! Ausschreibung Walliser Bote
Rund ums Thema Steuererklärung durfte ich heute Morgen dem Radio Rottu (rro) Red und Antwort stehen.
Hier die Beiträge in zwei Teilen:
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31.01.2020: Am Dienstag, 18.02.2020 bietet die Pro-Economy.vs das traditionelle Seminar “Update 2020″ zu den Themen Steuern – Mehrwertsteuer – Handelsregister an. Das Halbtagesseminar richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Treuhandbüros und Administrationsverantwortliche in Oberwalliser Unternehmungen. Das Seminar wird zu einem Unkostenbeitrag von CHF 50.- angeboten (inkl. digitales Handout, Kaffeepause und Teilnahmebestätigung). Noch nicht angemeldet? Dann nehmen Sie die Chance für eine kostengünstige Weiterbildung via Anmeldung auf der Homepage der Pro-Economy.vs wahr! Link: www.pro-economy-vs.ch => Seminare. Ausschreibung: Flyer – Update 2020 – def
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07.01.2020: Herzlich Willkommen im neuen Steuerjahrzehnt! Ich wünsche Ihnen gute Gesundheit, Zufriedenheit und vor allem tiefe Steuern! Zumindest für juristische Personen wird dies ab dem 01.01.2020 mit der umgesetzten Steuer- und AHV-Reform (STAF), welche am 19.05.2019 an der Urne angenommen wurde. Offen bleibt nun die Umsetzung auf kantonaler Ebene, welche im März 2020 in der 2. Lesung im Grossen Rat behandelt wird. Hoffen wir, dass die Linke die Umsetzung nicht (nochmals) unnötig verzögert und die Bestimmungen rückwirkend im Sinne der Rechtssicherheit per 01.01.2020 auch auf kantonaler Ebene in Kraft treten können.
Die Unternehmenssteuerreform, aber auch weitere Themen wie die Energiestrategie 2050, die Abschaffung der “Heiratsstrafe” und des Eigenmietwerts sowie die Reformen im Sozialversicherungsbereich werden uns nicht nur im 2020, sondern in der ganzen neuen Dekade noch beschäftigen…
Somit gilt einmal mehr: Das Künftige antizipieren und vorausschauend planen. Denn: gut geplant ist halb bezahlt!
Gerne stehe ich Ihnen mit (Steuer-)Rat und Tat auch in der neuen Dekade zur Verfügung!