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Anmeldungen Selbständige und Geschäftsführer sowie mitarbeitende Ehepartner

24.03.2020: Durch den Auftrag des Bundesrates hat die AHV via Erwerbsersatzordnung den Selbständigen unter die Arme zu greifen. Mit “Selbständigen” sind dabei die Einzelunternehmer oder Personengesellschafter (i.d.R. Kollektivgesellschafter) gemeint. Diese füllen zum Antrag auf Corona-Entschädigung das Formular 318_758 aus und reichen dies der kantonalen AHV (oder dort, wo das Unternehmen bei der AHV angeschlossen ist) via E-Mail ein: covid@avs.vs.ch. Weiterführende Informationen zum Thema via AHV finden Sie hier: Ausgleichskasse Wallis oder auf der Seite der AHV selbst.

Was ist wichtig: 1. Die Entschädigung erfolgt rückwirkend ab dem 17. März; 2. Die Anmeldung kann auch später erfolgen (= somit kein zeitlicher Druck) 3. Massgebend ist grundsätzlich das AHV-pflichtige Einkommen aus dem Vorjahr. D.h., bei Verlusten oder bei keiner Beitragspflicht ist tendenziell auch nicht mit einer Unterstützung zu rechnen und 4. beträgt die Entschädigung 80% dieses gemeldeten Jahreslohnes oder der Berechnungsbasis (maximal CHF 5’880.- pro Monat).

Neu werden gemäss Bundesratsmitteilung vom Freitag ja auch die geschäftsführenden Inhaber und Ehepartner von Aktiengesellschaften und GmbH’s entschädigt. Die Anmeldung erfolgt aber nicht über die AHV, sondern via Kurzarbeitsanmeldung (zusammen mit dem Personal) an das kantonale Amt und Abrechnung via Arbeitslosenversicherung. Das Vorgehen habe ich weiter unten (siehe erster Eintrag) geschildert. Siehe auch: SECO-Mitteilung

Was ist wichtig: 1. Empfehlenswert ist schon mal die Anmeldung zur Kurzarbeit einzureichen 2. sollten morgen Mittwoch die ersten vereinfachten Abrechnungsmöglichkeiten der Arbeitslosenkasse / des Kantons publiziert werden. 3. ist der Maximalbetrag gerade mal CHF 3’320.- (!).

Fazit: Die Umsetzung der bundesrätlichen Massnahmen ist nicht ganz ohne und auch ist noch nicht klar , ob die in Aussicht gestellten kantonalen Unterstützungsmassnahmen über wiederum andere Stellen eingefordert werden müssen. Ferner ist der Maximalbetrag von CHF 3’320.- für Inhaber von AG’s und GmbH’s schlichtweg lachhaft, insbesondere wenn man bedenkt, dass diese auf Ihre Löhne ja immer Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben. Siehe: Der Einzelunternehmer, der einen Jahresgewinn bei der AHV von CHF 88’200.- abgerechnet hat und keinen Franken Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt hat, bekommt CHF 5’880.- pro Monat; der geschäftsführende Inhaber einer GmbH, welcher den gleichen Lohn erzielt und 2.2% an Arbeitslosenversicherungsprämien abgerechnet hat, bekommt maximal CHF 3’320.-. Nun, derzeit wohl eine politisch ungewollte Ungleichbehandlung, die hoffentlich noch nachgebessert wird. Affaire à suivre…

Was noch? Die eidg. Steuerverwaltung hat heute Abend das Rundschreiben bezüglich Verzicht von Verzugszinsen bei der Direkten Bundessteuer publiziert: Rundschreiben ESTV. Gleiches gilt gemäss Art. 2 der Verordnung 861 auch für die Mehrwertsteuer und übrige Abgaben auf Stufe Bund. Es ist zu erwarten, dass die Kantone bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer dies sinngemäss übernehmen. Schauen wir mal…    
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