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Vermittlung von Grundstücken

07. Juli 2014: Provisionen beim Vermitteln von Grundstücken kann interkantonal dazu führen, dass diese – je nach Konstellation – nicht oder doppelt besteuert werden. Obwohl das Bundesgericht im 2002 die Besteuerungshoheit (bei juristischen Personen) dem Ort der gelegenen Sache zuweist – also dort, wo sich die Liegenschaft befindet – soll neu die inländische Besteuerung am Wohnort des Vermittlers oder am Gesellschaftssitz erfolgen. In Anlehnung an den Bundesgerichtsentscheid besteuert der Kanton Wallis als einer von wenigen Kantonen die Provisionen aus dem Handel von Walliser Liegenschaften, welche ausserkantonale Personen und Gesellschaften erzielen. Diese Besteuerungspraxis wird demnach nächstens wegfallen, was neue steuerplanerische Horizonte eröffnet. Gerne kläre ich Sie hierüber im Detail auf!
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