Straflose Selbstanzeige bei ausländischen Vermögenswerten
Geschrieben von gehste am in Archiv
30.11.2017: Der automatische Informationsaustausch (AIA) führt dazu, dass die ausländischen Finanzinstitute dem heimischen Fiskus Kontoinformationen übermitteln. Wurden diese und auch andere ausländische Vermögenswerte in der Schweiz bisher nicht deklariert, so würde dies in ein Steuerhinterziehungsverfahren münden. Um dies zu vermeiden besteht die Möglichkeit, sich einmal im Leben straflos selbst anzuzeigen. Bei diesem vereinfachten Verfahren werden die zu zahlenden Steuern nacherhoben – jedoch von einer Busse und kantonal zusätzlich von Verzugszinsen abgesehen.
Im September liess die Eidg. Steuerverwaltung ESTV verlauten, dass straflose Selbstanzeigen für die Steuerperiode 2017 nun bis zum 30.09.2018 verlängert wurde (bisher: 31.12.2017). Gemäss Depesche von Radio Rhone zog nun auch der Kanton Wallis nach und verlängert somit die straflosen Selbstanzeigen vom 31.12.2017 auf den 30.09.2018.
Anlässlich der heutigen Sitzung zwischen der Pro-Economy.vs und der der kantonalen Steuerverwaltung sind nun auch die Details bekannt geworden, wie insbesondere der ausländische Liegenschaftsbesitz bewertet und steuerlich erfasst wird. Die Details werden dann voraussichtlich im Dezember via der Pro-Economy.vs veröffentlicht und an dieser Stelle ergänzt.
Fazit: entgegen dem Zitat von Gorbatschow werden durch die Verschiebung der Fristen die bestraft, welche zu früh eine straflose Selbstanzeige eingereicht haben. Denn durch die Einreichung der straflosen Selbstanzeige im 2018 spart man nämlich ein “altes” Steuerjahr und somit Steuern.