Quellensteuer: neues Verfahren ab 2021
Geschrieben von gehste am in Archiv
12.10.2020: Mit heute erhaltenem Schreiben (datiert 01.10.2020 [!]) informiert die Kantonale Steuerverwaltung Wallis über die Änderungen und den Ablauf der per 01.01.2021 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen bezüglich Quellensteuer.
Das Wichtigste für Arbeitgeber: Monatliche Abrechnung und Zahlung (bisher: quartalsweise); Abrechnung pro Kanton, in welchen die Arbeitnehmer Wohnsitz haben; nur mehr elektronische Übermittlung; Wegfall des Tarifs D (Nebenerwerb). Interessante Aussage im Schreiben: Die Bezugsprovision wird bei 2% beibehalten, obwohl der administrative Aufwand durch die monatliche Abrechnung und Meldungen an verschiedene Kantone nicht geringer wird. Und: Obwohl die Papierabrechnung nicht mehr möglich scheint, würde beim Einreichen einer Papierabrechnung die Bezugsprovision auf 1% halbiert.
Das Wichtigste für quellenbesteuerte Arbeitnehmer: Auch bei einem Brutto-Lohn unter CHF 120’000.- kann nun eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) durchgeführt werden. Damit lässt sich doppelte Arbeit vermeiden, da bis anhin eine Revision der Quellensteuer und eine ergänzende Deklaration (für die übrigen Steuerfaktoren) zu erstellen war. Wichtig: Ähnlich wie beim Revisionsantrag ist die NOV vor Ende März einzureichen. Diese Bestimmung (gem. mündlicher Präzisierung der Quellensteuerabteilung) tritt jedoch erst für die Steuerperiode 2021 in Kraft, welche bis Ende März 2022 zu deklarieren ist. Die Arbeitnehmer mit Permis B werden vom Fiskus in einem späteren Zeitpunkt hierüber informiert.
Link: Revision der Quellenbesteuerung