Die Energie steuern – neue interessante Abzugsmöglichkeiten
Geschrieben von gehste am in Archiv
21.02.2020: Der “Greta”-Effekt ist auch längst bei den Steuern angelangt und führt zu neuen und steuerplanerisch interessanten Steuerabzugsmöglichkeiten! Seit diesem Jahr können Abrisskosten von Altbauten als “Unterhaltskosten” vom Einkommen abgesetzt werden. Zudem gibt es einen Systembruch: Übersteigen solche Abrisskosten wie auch Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gar das steuerbare Einkommen, so kann der Überschuss zwei Jahre lang mit steuerbaren Einkommen verrechnet werden. Gemäss Update 2020 vom 18.02.2020 bestätigte die kantonale Steuerverwaltung, dass diese Bundeslösung auch für die Kantonssteuer übernommen wird.
Wohl aus der gleichen politischen Aktionitis heraus beschloss der Staatsrat am 29.01.2020, dass sogar neue und erstmalig montierte Photovoltaikanlagen oder thermische Sonnenkollektoren steuerlich als Unterhaltskosten gelten sollen – und dies sogar rückwirkend auf das Steuerjahr 2019!
Diese zwei Änderungen im “Energiebereich” beweisen, dass das Steuerrecht ein beliebter politischer Spielball ist und bleibt. Dies teilweise zu Lasten der Steuersystematik und -logik. Und dann wundern sich die Steuerpflichtigen, weshalb Sie das Steuerwesen nicht (mehr) verstehen und alles nur komplizierter wird. Nun, mich als Steuerberater und -planer freut’s… Somit an dieser Stelle: Danke dem Gesetzgeber! Quellen:
Liegenschaftskostenverordnung /
VS: Photovoltaik