Geschrieben von gehste am in Archiv
18.12.2020: Ab 2021 versendet die eidg. Steuerverwaltung keine Mehrwertsteuerformulare in Papierform mehr. Die quartals- oder semesterweise Selbstdeklaration ist ab 2021 online einzureichen. Hierfür stehen den Steuerpflichtigen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Eine Variante mit “Login” und einmal vereinfacht ohne Login. Link
Die Variante “easy” ohne Login ist begrüssenswert, da damit das zunehmend lästige Einwahlverfahren vermieden werden kann. Seien wir nämlich ehrlich: Im Administrationsalltag benötigt man so viele Logins- und Registrierungsvarianten, dass man ohnehin immer die gleichen Passwörter verwendet oder gleich “eingeloggt” bleibt. Da ist eine einfache Erfassung ohne grosses Registrierungsprozedere geradezu eine Wohltat. Im Übrigen praktiziert dies die SUVA bereits seit Jahren vorbildlich: Die Jahresmeldung kann ganz einfach mit der zugehörigen Vertragsnummer erfasst werden. Und Hand auf’s Herz: Welche Schindluderei soll mit der Erfassung von ein paar wenigen Unternehmensdaten schon angestellt werden. Spätestens mit dem Abgleich der damit verbundenen Zahlung kann sich ja die Behörde sicher sein, dass die richtige Person die Angaben eingetippt hat…
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04.11.2020: Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (mitarbeitende Geschäftsinhaber) konnten im Frühjahr bei Einschränkungen und Schliessungen durch die Corona-Krise Entschädigungen beanspruchen. Diese Entschädigungen liefen Ende Juni oder spätestens Mitte September aus. Durch die anhaltende Krise hat das Parlament heute beschlossen, rückwirkend auf den 17. September (bis max. 30.06.2021) diese Entschädigungen wieder einzuführen. Der Anspruch dauert für die Dauer der behördlich angeordneten Betriebsschliessung und der verbotenen Veranstaltung. Interessanter ist die Anspruchsberechtigung jedoch für die Unternehmer, welche eine empfindliche Umsatzeinbusse erleiden. Diese muss mindestens 55% betragen und ist bezogen auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre (2015 – 2019) zu belegen. Zusätzlich sei dieser zu begründen, dass der Umsatzrückgang auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.
Meine Einordnung: Die Entschädigung ist zwar zu begrüssen, doch die Beweislast dem Gesuchsteller zu überbürden, wird dazu führen, dass die Unternehmer einmal mehr unnötig verdächtig und schliesslich kriminalisiert werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die Verwaltung mit den Stichprobenkontrollen wohl eher flächendeckende Kontrollen durchführen werden. Schade, dass man sich nicht zu einem administrativ einfacheren Vorgehen geäussert hat. Eine Inanspruchnahme ist demnach eher in klaren Fällen zu empfehlen, wenn man nicht in die Behördenbredouille geraten möchte.
Link: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80968.html
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12.10.2020: Mit heute erhaltenem Schreiben (datiert 01.10.2020 [!]) informiert die Kantonale Steuerverwaltung Wallis über die Änderungen und den Ablauf der per 01.01.2021 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen bezüglich Quellensteuer.
Das Wichtigste für Arbeitgeber: Monatliche Abrechnung und Zahlung (bisher: quartalsweise); Abrechnung pro Kanton, in welchen die Arbeitnehmer Wohnsitz haben; nur mehr elektronische Übermittlung; Wegfall des Tarifs D (Nebenerwerb). Interessante Aussage im Schreiben: Die Bezugsprovision wird bei 2% beibehalten, obwohl der administrative Aufwand durch die monatliche Abrechnung und Meldungen an verschiedene Kantone nicht geringer wird. Und: Obwohl die Papierabrechnung nicht mehr möglich scheint, würde beim Einreichen einer Papierabrechnung die Bezugsprovision auf 1% halbiert.
Das Wichtigste für quellenbesteuerte Arbeitnehmer: Auch bei einem Brutto-Lohn unter CHF 120’000.- kann nun eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) durchgeführt werden. Damit lässt sich doppelte Arbeit vermeiden, da bis anhin eine Revision der Quellensteuer und eine ergänzende Deklaration (für die übrigen Steuerfaktoren) zu erstellen war. Wichtig: Ähnlich wie beim Revisionsantrag ist die NOV vor Ende März einzureichen. Diese Bestimmung (gem. mündlicher Präzisierung der Quellensteuerabteilung) tritt jedoch erst für die Steuerperiode 2021 in Kraft, welche bis Ende März 2022 zu deklarieren ist. Die Arbeitnehmer mit Permis B werden vom Fiskus in einem späteren Zeitpunkt hierüber informiert.
Link: Revision der Quellenbesteuerung
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29.09.2020: Bei Fristverlängerungen durch Treuhänder und Berater sind die Steuerdeklarationen 2019 bis Ende Oktober 2020 einzureichen. Durch die Begleitung vieler KMU’s durch den COVID-Lockdown sind viele Treuhänder und Berater in diesem Jahr mit dem Erledigen der Jahresabschlüsse und Steuerdeklarationen ins Hintertreffen geraten.
Nach Diskussion der Pro-Economy.vs mit der kantonalen Steuerbehörde wurde erreicht, dass der geplante Mahnlauf vom 3. November um einen Monat auf den 3. Dezember verschoben wird. Auswirkung: Die Frist zum Hinterlegen der Steuerdeklarationen 2019 mit einer ersten Fristverlängerung bis Ende Oktober wurde dadurch faktisch um einen Monat verlängert. Sollte die Steuerdeklaration 2019 bis Ende November 2020 nicht eingereicht werden können, so besteht die Möglichkeit einer zweiten gebührenpflichtigen Fristverlängerung bis Ende Dezember 2020. Dokument: Aktualisierter Zeitplan
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07.09.2020: Das Referendum gegen die geplante Umsetzung der Unternehmenssteuerreform auf kantonaler Ebene ist mit 2’100 von 3’000 notwendigen Unterschriften nicht zu Stande gekommen. Somit konnte der Staatsrat die Änderungen im Steuergesetz rückwirkend auf den 01.01.2020 in Kraft setzen.
Somit wird das kantonale Steuergesetz an die internationalen Anforderungen u.a. zur Abschaffung des Holding-Privilegs umgesetzt. Im Gegenzug werden die Gewinnsteuersätze für die juristischen Personen im Wallis stufenweise maximal von 21.6% auf rund 17% reduziert. Zudem wird die Grundstücksteuer auf Produktionsanlagen auf kantonaler Ebene abgeschafft und auf kommunaler Ebene für die kommenden 10 Jahre beschränkt. Ferner werden zahlreiche weitere kleinere Massnahmen im Steuergesetz geändert. Eine gute Übersicht der Anpassungen bieten die Referatsunterlagen vom 04.09.2020 der Kantonalen Steuerverwaltung (ab Folie 93). Link
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25.06.2020: Per 01.01.2020 wollte die eidg. Steuerverwaltung die Papierabrechnungen bei der MWST einstellen und auf Online-Abrechnungen umstellen. Das verschobene Vorhaben wird nun in einem 2. Anlauf per 01.01.2021 eingeführt. Dabei soll es zwei Versionen geben: eine “Vollversion” mit Vertretungslösung (für Steuerberater) sowie eine “MWST Abrechnung easy”. Die ESTV schreitet mit der Digitalisierung weiter voran und erweitert die bisherigen Online-Services.
Diese Entwicklung ist zwar sehr zu begrüssen, doch birgt diese auch seine Tücken: Die Aufforderung zum Einreichen der Abrechnungen erfolgt nur mehr per E-Mail. Schnell ist eine digitale Nachricht gelöscht oder landet im Spam-Ordner. Die Folge: zu späte Deklarationen und anfallende Verzugszinsen. Aus meiner Sicht sollte die ESTV während mindestens eines Übergangsjahres die Verzugszinsen und Mahngebühren wegen verspäteter Deklaration und Bezahlung der Steuerschuld aussetzen – so wie ansatzweise im Corona-Jahr 2020…
Link: Mitteilung vom 25.06.2020
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11.05.2020: Ab heute geht’s mit einem kleinen Schritt wieder zurück in den normalen Wirtschaftsalltag. Zeit, die vergangenen zwei “verrückten” Monate Revue passieren zu lassen und mit einem letzten Update die Unterstützungsmassnahmen abzurunden:
- Das Treuhandbüro Roh hat die Anspruchsberechtigung und das Vorgehen für Selbständige und Inhaber von Kapitalgesellschaften in einer Übersicht gut zusammengefasst (auf französisch).
- Ergänzende kantonale Unterstützung: Die Kantonale Steuerverwaltung (KSV) ist von der Regierung mit der Umsetzung der ergänzenden kantonalen Unterstützung beauftragt worden. Dabei gibt es zwei Kategorien (Link):
- Selbeständigerwerbende unter einem Jahreseinkommen von CHF 10’000.- und über CHF 90’000.-. (Infos / Einschreibeformular)
- Unselbständigerwerbende (Inhaber von Kapitalgesellschaften), für welche der Monatslohn die CHF 3’320.- übersteigt. Eine Ergänzung bis zu einem EO-Höchstbetrag von CHF 5’880.- wird vom Kanton übernommen. (Infos / Einschreibeformular)
- COVID-19 Rückstellung: Die KSV hat die Bedingungen und Detailfragen in einem FAQ Rückstellung COVID-19 dargestellt. Noch ungeklärt und unverständlich ist, dass die COVID-Rückstellung lediglich unternehmen mit dem Jahresabschlussdatum per 31.12.2019 vornehmen können. Derzeit laufen Abklärungen zwischen der Pro-Economy.VS und der KSV, um diesen Punkt zu erörtern. Infos folgen…
Klar ist, dass uns die COVID-19 Krise auch administrativ noch lange beschäftigen wird und wir noch viele gesellschaftliche und politische Fragen zu beantworten haben. Hoffen wir, dass die Antworten vor der nächsten Krise gefunden werden.
Nun wünsche ich allen Unternehmerinnen und Unternehmer einen erfolgreichen Start bei der Rückkehr in die Normalität!
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13.04.2020: Hier eine kurze Übersicht über den Stand nach einem Monat Lockdown:
- Ergänzend zum Bund hat der Kanton Wallis sein zweites Unterstützungspaket präsentiert. Dabei werden Unternehmer und Selbständigerwerbende zusätzlich unterstützt. Wie dies umgesetzt wird, wird übermorgen bekannt gegeben. Link
- Trotz allen Massnahmen fallen derzeit Selbständigerwerbende, welche kein AHV-pflichtiges Reineinkommen oder gar Verluste im 2019 verzeichnen mussten, nicht in den Genuss der staatlichen Unterstützungen. Hierfür hat der gemeinnützige Verein “Nachbar in Not” für Oberwalliser ein Sofortunterstützungsprogramm auf die Beine gestellt. Hier geht’s zum Anmeldeformular.
- Überbrückungskredit I: Die Anmeldung und Auszahlung von Überbrückungskrediten erfolgte in den letzten Tagen in der Tat unbürokratisch und umgehend. Ich empfehle jedoch, von diesen Krediten nur im Notfall Gebrauch zu machen, zumal man sich mit den Bedingungen einen regelrechten “Trojaner” ins Haus holt: Nach Art. 12 der COVID-Solidarbürgschaftsverordnung fallen sämtliche Geheimhaltungsvorschriften weg und damit das Bankkunden-, Steuer- oder Amtsgeheimnis. Zudem können die Daten verwaltungsintern weitergegeben werden. Somit wurde via Notverordnung die beantragenden Unternehmen “gläsern”. Sollten Sie zu den Unternehmer gehören, die Überbrückungskredite erhalten haben, so dann brauchen Sie auch das Geld nun effektiv.
- Überbrückungskredit II: Während des Überbrückungskredits dürfen keine Dividenden ausgeschüttet, keine Aktionärsdarlehen gewährt und im Zweifelsfall gruppenintern auch nicht weitergeleitet werden (bspw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft). Somit ist klar: wenn Sie die Gelder erhalten, dann brauchen Sie diese auch. Ansonsten riskieren Sie später noch den Vorwurf, dass Sie die Mittel zu Unrecht beantragt hätten und werden im dümmsten Fall zusätzlich noch gebüsst. Zahlen Sie demnach nicht benötigte Darlehen umgehend zurück, damit Sie aus den rigiden Bestimmungen entlassen werden. Denn: zurückzahlen müssen Sie die Gelder ohnehin – je rascher, desto besser…
- Unfallversicherung: Die SUVA kündigte letzte Woche an, dass auf den Kurzarbeitsentschädigungen keine Berufsunfallversicherungsprämien geschuldet seien, respektive zu Null abzurechnen wären. Es wäre erfreulich, wenn alle Unfallversicherer dies der SUVA gleich täten und der “Null-Satz” auf Nichtberufsunfallversicherungen (wer fällt schon vom Bürostuhl und Sport übt ja jetzt auch kaum jemand aus) und auf Krankentaggeldprämien ausgeweitet würden…
- Geschäftsmieten: Im Gegensatz zu den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Vorkehrungen zeigte sich der Bundesrat bezüglich der Geschäftsmiete-Problematik mehr als zahnlos. Medienmitteilung. Sicherlich ein wesentliches Traktandum, welches die Legislative in Bundesbern als Erstes in die Hand nehmen sollte. Ansonsten wird dieses Thema ohnehin höchstrichterlich entschieden. Was können Sie in der Zwischenzeit tun? Mindestens die Zahlungen können aufgeschoben werden (siehe COVID-Verodnung), sofern sich der Vermieter nicht einsichtig zeigt. Die Einzahlung auf ein Sperrkonto wäre allenfalls eine andere Variante, um den Vermieter an den Verhandlungstisch zu zerren…
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31.03.2020: Die aktuelle Krise wirkt sich auch auf die Erstellung des Jahresabschlusses 2019 aus. Übersicht der allenfalls zu berücksichtigenden Massnahmen aus buchhalterischer Sicht:
- Im Kanton Wallis können Selbständigerwerbende und juristische Personen eine Rückstellung von 50% (max. CHF 300’000.-) auf den Netto-Gewinn im Jahresabschluss 2019 vornehmen. Diese Rückstellung ist im 2020 wieder aufzulösen. Link: KSV-VS.
- Bei Geschäftsberichten und im Anhang sind wirtschaftliche massgebliche Änderungen über dem Bilanzstichtag hinaus zu erwähnen. Das Info-Schreiben der Swiss Peer Quality Review fasst die möglichen Textbausteine treffend zusammen. Swiss Peer Quality Review – Jahresabschluss 2019.
- Generalversammlungen können aufgrund der aktuellen Lage verschoben oder gar virtuell durchgeführt werden. Eine gute Übersicht zu diesem Thema habe ich auf kmu.org für Sie gefunden. Auch das Bundesamt für Justiz hat ein FAQ (Stand 18.03.2020) zusammengestellt.
Was noch? Es ist zu erwarten, dass die Verfahren noch weiter erleichtert und vereinfacht werden, die Entschädigungen bezüglich Kurzarbeit und Geschäftsinhaber erhöht werden. Ich halte Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden…
Was wäre wünschenswert? Der Bund und die Kantone haben ihre ersten Unterstützungsmassnahmen bekannt gegeben. Offen und fraglich ist nun, ob die Gemeinwesen – die gemäss Walliser Bote auf Seite 5 zu entnehmen finanziell “sehr gut” dastehen – auch ihren Beitrag zur aktuellen Wirtschaftskrise leisten. Ein erstes Zeichen wäre beispielsweise das Aussetzen von Verzugszinsen auf Gemeindesteuern bis Ende Jahr, so wie es bei den Bundes- und Kantonssteuer bereits der Fall ist. Damit nicht jede Walliser Gemeinde einzeln konsultiert werden muss, wäre es begrüssenswert, dass der Städte- und Gemeindeverband dies in einer gemeinsamen Aktion durchführen würde. Schauen wir mal…
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29.03.2020: In der Woche zwei sind zahlreiche Formulare und Vorgehensweisen bezüglich Kurzarbeit und Entschädigung für Selbständige angepasst worden. Bezüglich Kurzarbeit ist als Ergänzung das neue und spezielle Anmeldung- und Abrechnungsformular zu erwähnen. Dieses wird nun direkt der kantonalen Arbeitslosenkasse gemäss Adresse zugesendet und gilt als Anmelde- und Abrechnungsformular. Die Abrechnung ist vereinfacht aufgebaut und schliesst gewisse Unschärfen nicht aus. Dies jedoch zu Gunsten einer raschen Abwicklung und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung.
Im Weiteren sind Überbrückungskredite erhältlich, welche grundsätzlich in der Höhe von 10% des Umsatzes, maximal CHF 500’000.- ohne Zins mit einer Rückzahlungsdauer von 5 Jahren gewährt werden und darüber hinaus zu 0.5%. Wenden Sie sich hierzu an Ihre Hausbank, welche das entsprechende Gesuch gerne für Sie prüft. Link mit Formular.
Was ist jetzt für KMU wichtig? Wichtig ist jetzt, dass Sie jetzt Ihre Liquidität im Auge behalten. Hier meine Empfehlungen – abgesehen von Kurzarbeit und Überbrückungskrediten:
- Debitor-Inkasso verstärken: Wenn Ihre Kunden über Überbrückungskredite erhalten, so dürften diese nun auch liquid sein, um ihre bisherigen Verpflichtungen zu begleichen. Nutzen Sie dies, um auch mal nach der Befindlichkeit Ihres Kunden, deren Mitarbeiter und Familien nachzufragen. Ein wenig Empathie schadet nie und verstärkt das “wir-sitzen-alle-im-gleichen-Boot”-Gefühl…
- Aufträge sichern: Prüfen Sie, wie Sie in dieser veränderten Welt (noch irgendwie) zu Umsätzen kommen. Auch hier sind kreative und digitale Ideen gefragt, aber auch hier kann ein 1:1 Telefongespräch viel bewirken. Es sind ja ohnehin alle im Büro oder zuhause erreichbar…
- Laufende Kosten reduzieren: Die Rechtslage bei den Mieten ist nicht klar. Vereinbaren Sie mit Ihrem Vermieter schon mal einen Zahlungsaufschub oder einigen Sie sich gleich auf eine Mietreduktion.
- Weitere Fixkosten: Heben Sie Abonnemente auf, zahlen Sie keine Steuern mehr (direkte Steuern, Mehrwertsteuer, etc.) und beantragen Sie bei der AHV und übrigen Sozialversicherungen eine Stundung um bis zu 6 Monate und passen Sie die Akonto-Beiträge an. Aufgeschoben ist zwar nicht aufgehoben, aber denken Sie daran, dass Sie für den Start nach der Krise (auch noch) Liquidität benötigen werden!
- Nutzen Sie die Zeit, um Ihr Unternehmen und Sie sich privat zu reflektieren. Was haben Sie bisher erreicht? Was würden Sie heute anders machen? Dann überlegen Sie sich, ob und wie Sie Ihre Geschäftsstrategie anpassen können. Trennen Sie sich von einer Sparte? Bauen Sie ein neues Geschäftsfeld auf? Wie sieht das Pricing aus? Etc., etc…. Und zum Schluss: Wie soll der Restart nach der aktuellen Krise aussehen? Was planen Sie für kreative Aktionen für die Zeit danach? Mit welchen Produkten auf welchen Märkten für welche Kunden und wie erreiche ich die? Siehe sehen: spannende Fragen, die interessanter und geistig herausfordernder sind als sich vom Corona-Koller anstecken zu lassen…
- Und das Allerwichtigste: Bleiben Sie gesund und behalten Sie eine Prise Humor!