Kurzarbeitsentschädigung
Geschrieben von gehste am in Archiv
17.03.2020: Nach dem ersten Schock die vielfach nachgefragte Frage nach der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Hier die wichtigsten Infos zum Thema und Anleitung zum Vorgehen:
Das Vorgehen ist zweiphasig und umfasst 1. die Anmeldung bei der Dienststelle für Handel, Industrie und Arbeit und 2. der Antrag und die Abrechnung gegenüber der Arbeitslosenkasse. Vor dem Ausfüllen empfehle ich, die stets aktualisierten Informationen auf diesen zwei Internetseiten zu konsultieren. Dort sind auch die Links zu den Formularen enthalten:
Die Anmeldung kann hier (Anmeldung) bezogen werden. Dabei ist auch der Betrieb in den Fragen 9 – 12 mit separaten Blatt vorzustellen, ein Organigramm hinzulegen und auch ein Handelsregisterauszug. Letzterer kann hier abgefragt werden: https://www.zefix.ch/de/search/entity/welcome
Zusätzlich ist ein Formular mit der Zustimmung sämtlicher Mitarbeiter einzuholen und der Anmeldung beizulegen. Gemäss mündlichen Informationen soll aus verfahrenstechnischen Gründen auf dieses Formular scheinbar verzichtet werden können, empfehle jedoch, dieses dennoch zu erledigen und mit den Mitarbeitern abzusprechen.
Die Anmeldung ist 3 Tage (früher 10 Tage) vor Geltendmachung der Kurzarbeit einzureichen, und zwar nicht auf postalischem Weg, sondern an folgende E-Mail-Adresse: diha-kae-alv@admin.vs.ch. Ich empfehle, bereits schon mal die Anmeldung vorzunehmen.
Wichtig zu wissen: Insbesondere die mitarbeitenden Unternehmer und deren Partner sind durch die KAE nicht gedeckt. Zwar zahlen mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter auf ihren Löhnen Arbeitslosenversicherungsprämien, haben dann aber keinen Anspruch. Gut möglich, dass diese Ungerechtigkeit in der aktuellen Situation hoffentlich endlich korrigiert wird. Zudem erfolgt die Entschädigung nur zu 80%. 20% muss der Arbeitgeber selbst berappen. Auch nicht gedeckt sind Lehrlinge, gekündigte Mitarbeiter oder Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag.
Die Anmeldung und Abrechnung erfolgt ohnehin in einem späteren Zeitpunkt. Die Formulare und weiterführende Infos können hier bezogen werden. Sie müssen sich aber bei der ihr zuständigen Arbeitslosenkasse melden (siehe: https://www.vs.ch/de/web/sict/freie-kassenwahl). Somit hier vertretend die kantonale Ausgleichskasse: https://www.vs.ch/de/web/cch/reduction-de-l-horaire-de-travail.
Weitere Beispiele zur Abrechnung finden Sie in den folgenden Broschüren:
In der Praxis ist das Ausfüllen dieser Formulare umfangreich und auch äusserst aufwendig. Es ist zu hoffen, dass sich die Administration sich nicht mit Rückweisungen brüstet, sondern in einer pragmatischen und hilfsbereiten Art gegenüber den Unternehmer. In der Abwicklung haben die Behörden nun die einmalige Gelegenheit, sich unternehmerfreundlich zu zeigen und zu beweisen, was sie wirklich wert sind…
Ich werde versuchen, Ihnen Erkenntnisse aus der Praxis und Neuigkeiten auf dieser Weise zu vermitteln und stehe Ihnen via E-Mail oder telefonisch gerne zur Verfügung! Bleiben Sie gesund…