Verrechnungssteuer: Verwirkung entschärft
Geschrieben von gehste am in Archiv
04.12.2019: Heute hat die eidg. Steuerverwaltung (ESTV) das langersehnte Kreisschreiben betreffend der Verwirkung des Verrechnungssteueranspruchs für natürliche Personen publiziert. Basierend auf zwei Bundesgerichtsurteile musste die Praxis der Steuerverwaltung verschärft werden, so dass bei fehlerhafter Deklaration der Dividenden der Rückerstattungsanspruch bereits verwirkt wurde. Am 28.09.2018 beschlossen dann die eidg. Räte, dass dies zu weit gehe und beschlossen, rückwirkend auf den 01.01.2019 betreffend offene Steuerveranlagungen den Rückerstattungsanspruch dennoch zu gewähren, auch wenn der Fiskus bemerkt, dass bspw. Dividenden nicht oder inkorrekt deklariert wurden. Somit drückt der Fiskus künftig ein Auge zu, wenn bspw. durch ein unwillentliches Versehen verrechnungssteuerpflichtige Erträge nachgemeldet oder erst im Veranlagungsverfahren gemeldet/ergänzt werden. Interessantes Detail: Gemäss dem neuen Kreisschreiben soll der Verrechnungssteueranspruch auch bei straflosen Selbstanzeigen bestehen, wenn die Deklaration fahrlässig unterblieb. Ob die Verrechnungssteuer bei einer straflosen Selbstanzeige für die vergangenen drei Jahre dann auch tatsächlich erfolgt, wird sich in der Praxis dann noch zeigen… Link: ESTV/Kreisschreiben