Bindungswirkung von Steuerrulings Geschrieben von gehste am 3. November 2015 in Archiv 03.11.2015: Mit einem sogenannten Steuerruling können Steuerpflichtige einen Sachverhalt der zuständigen Steuerbehörde unterbreiten und vorab verbindlich klären lassen. In der Praxis ist dies ein wichtiges Instrument, damit man die Vormeinung rechtsverbindlich einholen und das beschriebene Vorgehen steuerlich rechtssicher umsetzen kann. Die Kantone veranlagen die Kantons- und Gemeindesteuern, aber auch die direkte Bundessteuer. Entsprechend werden die Steuerrulings für die direkten Steuern normalerweise nur mit den kantonalen Behörden vereinbart. Im 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV gut und hob die Bindungswirkung eines Zuger Steuerrulings für die direkte Bundessteuer auf. Dies wurde von der Beraterbranche konsterniert zur Kenntnis genommen, da damit die Rechtssicherheit von Rulings in Frage gestellt wurde. Mit zwei neuen Entscheiden präzisierte das Bundesgericht in lobenswerter Weise, dass die ESTV keine Rulingkompetenz habe, sondern nur die kantonale Steuerbehörde, welche die direkte Bundessteuer auch veranlage. Damit ist die Rechtsunsicherheit vom Tisch und im Steuerberatungsbereich kann wieder vernünftig und rechtssicher gearbeitet werden. Links: 2C_807/2014 vom 24.08.2015 // 2C_529/2014 vom 24.08.2015 Next Prev