Mit Publikation vom 11. März 2014 veröffentlichte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein neues Kreisschreiben bezüglich Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer. In Kürze: Ist die Steuerdeklaration rechtskräftig veranlagt und wurden verrechnungssteuer belastete Erträge wie Zinsen und Dividenden nicht ordnungsgemäss deklariert, so erlischt auch der Anspruch auf Rückerstattung der 35% Verrechnungssteuer. Dies trifft insbesondere bei straflosen Selbstanzeigen der Steuerpflichtigen oder deren Erben zu. Fazit: Selbstanzeigen dann machen, wenn die letzte Steuerveranlagung noch nicht defintiv veranlagt ist. So kann man die Verrechnungssteuer noch für ein Jahr ‘retten’. Link



