Besteuerung von Vereinen
Geschrieben von gehste am in Archiv
02.10.2015: Bis dato werden Vereinsgewinne von TCHF 20 im Kanton Wallis und bei der Bundessteuer bis TCHF 5 nicht besteuert. Davon herauszurechnen sind die statutarischen Mitgliederbeiträge. Das Vereins-Eigenkapital wird zudem kantonal ab TCHF 10 zum Steuersatz von max. rund 0.6 % (Vermögenssteuertarif) besteuert. Der Bundesrat setzte per 2016 nun eine neue Bestimmung in Kraft, wonach Vereine ihren Gewinn statt ab TCHF 5 nun erst ab TCHF 20 zu besteuern haben. Dies jedoch nur dann, wenn der Verein einen ideellen Zweck verfolgt und die Mittel ausschliesslich und unwiderruflich dem ideellen Zweck gewidmet sind. Hand auf’s Herz: Komplizierter hätte man die Motion von Ständerat Alex Kuprecht vom 20.03.2009 (!) wohl kaum umsetzen können. Das Wallis war da mal mit 8 anderen Kantonen intelligenter und hat gleich die Steuerbefreiung von Vereinen auf mindestens TCHF 20 festgesetzt. Aus aktuellem (Wahl-)Anlass ein Beweis mehr, dass es der Bundesverwaltung egal ist, wen das Volk nach Bern schickt. Diese wissen unter dem Deckmantel der “politischen Entscheidungsfindung” bestens Bescheid, wie man die gutgemeinten Ideen der Volksvertreter effizient (6 Jahre) und effektiv (mit sinnlosen Bestimmungen) verkrüppelt.
Links: Ursprüngliche Meldung / Inkraftsetzung