Quellenbesteuerung: Frist zum Einreichen der Revision
Geschrieben von gehste am in Archiv
22.02.2017: Quellenbesteuerte Personen aufgepasst: Die Frist für das Einreichen der Revision 2016 endet am 31. März 2017. Diese Frist kann nicht wie bei den ordentlichen Steuerdeklarationen verlängert oder erstreckt werden, da diese fix in Art. 137 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 146 des Walliser Steuergesetzes bestimmt wurde. Für wen macht ein Revisionsgesuch sinn? Für alle quellenbesteuerte Personen, welche u.a. in die Säule 3a einbezahlt haben, wesentliche Krankheitskosten zu tragen hatten, Alimente bezahlten oder Aus- und Weiterbildungskosten hatten. Das Formular und weitere Infos können von der Homepage der Steuerverwaltung bezogen werden. Link: Kantonale Steuerverwaltung